Werden nach Auftragserteilung zusätzliche Bauleistungen erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht, kann der Auftragnehmer diese in einem Nachtrag dem Auftraggeber melden.
Achtung: Wurde das Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer erstellt, sind die Preise der nachträglichen Leistungen verhandelbar. Wurde das Leistungsverzeichnis vom Auftraggeber erstellt, kann der Auftragnehmer den Nachtrag ausschließlich in seinem eigenen Sinne gestalten. Dem Auftraggeber bleibt dann nur die Möglichkeit der Annahme oder der Abweisung des Nachtrags. Das ehemals genutzte Wort "Nachtragsangebot" ist in diesem Falle irreführend bzw. falsch.